Verwaltung · Stockwerkeigentum
Verwaltung von Stockwerkeigentum
Wir bereiten die Eigentümerversammlung vor und leiten sie, führen die Buchhaltung und kümmern uns um den Unterhalt. Die Gemeinschaft entscheidet, wir setzen die Beschlüsse um.

Auftrag
Was wir für die Gemeinschaft übernehmen
Wir verwalten Stockwerkeigentümergemeinschaften (STWEG) und Miteigentümergemeinschaften (MEG) in der Region Schaffhausen, im Zürcher Weinland und im Thurgau West, vom kleinen Haus mit wenigen Parteien bis zur grösseren Überbauung. Jede Gemeinschaft hat bei uns eine feste Ansprechperson. Sie kennt das Haus, das Reglement und die Beschlüsse der letzten Jahre und ist für alle Eigentümer da, nicht nur für den Ausschuss. Bei grösseren Arbeiten holen wir Offerten ein, legen sie der Versammlung mit einer Empfehlung vor und begleiten die Ausführung. Was über den laufenden Unterhalt hinausgeht, lösen wir nur mit einem Beschluss der Gemeinschaft aus.
Leistungen
Unsere Leistungen im Überblick
Versammlung und Administration
- Einladung und Traktandenliste
- Leitung und Protokollierung der Versammlung
- Umsetzung der Beschlüsse
- Aufbewahrung der Akten
Finanzen
- Budget und Jahresrechnung
- Akontorechnungen und Inkasso der Beiträge
- Verwaltung des Erneuerungsfonds
- Betriebskostenabrechnung für die einzelnen Eigentümer
Unterhalt
- Wartung und Serviceverträge
- Organisation der Hauswartung
- Kontrollgänge
- Offerten einholen und Arbeiten begleiten
- Versicherungsfälle am gemeinschaftlichen Eigentum
Reglement und Vertretung
- Einhaltung von Reglement und Hausordnung
- Vorbereitung von Reglementsänderungen
- Vertretung der Gemeinschaft gegenüber Dritten
Häufige Fragen
Was Gemeinschaften wissen wollen
Die Eigentümerversammlung wählt die neue Verwaltung und beruft die bisherige ab. Das ist jederzeit möglich (Art. 712r ZGB). Hält die Gemeinschaft eine vertragliche Kündigungsfrist nicht ein, kann sie allerdings entschädigungspflichtig werden. Die Übergabe organisieren wir: Unterlagen, Konten, Erneuerungsfonds und laufende Verträge. Für eine unverbindliche Offerte genügt ein Anruf oder eine Nachricht mit der Adresse der Liegenschaft.
Das Honorar hängt von der Anzahl Einheiten, dem Zustand der Liegenschaft und dem gewünschten Leistungsumfang ab. Wir sehen uns die Liegenschaft an und machen Ihnen danach eine unverbindliche Offerte.
Aus dem Erneuerungsfonds bezahlt die Gemeinschaft grössere Erneuerungen am gemeinschaftlichen Eigentum, etwa Dach, Fassade oder Heizung. Wie viel jährlich eingelegt wird, beschliesst die Versammlung. Wir zeigen auf, welche Arbeiten in den nächsten Jahren anstehen, damit genug Geld vorhanden ist, wenn es so weit ist. Den Stand sehen alle Eigentümer in der Jahresrechnung.
Nein. Der Fonds gehört der Gemeinschaft und bleibt beim Verkauf in der Liegenschaft. Käufer berücksichtigen einen gut gefüllten Fonds aber in der Regel beim Preis. Für den Verkauf stellen wir Ihnen die nötigen Angaben zusammen: Stand des Fonds, letzte Jahresrechnungen, Protokolle und geplante Arbeiten.
Was zu Ihrer Wohnung gehört (Sonderrecht), bezahlen Sie selbst, zum Beispiel Küche, Bad oder Bodenbeläge. Das gemeinschaftliche Eigentum wie Dach, Fassade, Treppenhaus oder Heizung bezahlt die Gemeinschaft, in der Regel nach Wertquoten. Bei Fenstern, Balkonen und Leitungen entscheidet das Reglement. Im Zweifel klären wir das für Sie ab.
Wir laden ein, leiten die Versammlung und schreiben das Protokoll. Budget und Jahresrechnung stellen wir vorher zusammen. Alle Eigentümer erhalten die Unterlagen rechtzeitig vor der Versammlung.
Das hängt von der Art des Beschlusses ab. Vereinfacht gilt: Notwendige Unterhaltsarbeiten brauchen eine einfache Mehrheit. Nützliche Erneuerungen und Umbauten brauchen die Mehrheit der Eigentümer, die zugleich mehr als die Hälfte der Wertquoten vertreten (Art. 647d ZGB). Reine Luxusmassnahmen brauchen grundsätzlich die Zustimmung aller. Das Reglement kann teilweise andere Mehrheiten vorsehen. Wir prüfen das vor jeder Versammlung.
Ja, mit einem schriftlichen Zirkularbeschluss. Dafür müssen allerdings alle Eigentümer zustimmen. Das eignet sich für einfache, unbestrittene Geschäfte. Bei allem anderen ist eine Versammlung der sicherere Weg.
Wir mahnen und leiten bei Bedarf die Betreibung ein. Für Beitragsforderungen der letzten drei Jahre kann die Gemeinschaft zudem ein Pfandrecht an der Wohnung des säumigen Eigentümers eintragen lassen (Art. 712i ZGB). Damit sind die Beiträge in der Regel gesichert.
Reglement und Hausordnung beschliesst die Eigentümergemeinschaft. Wir bereiten die Unterlagen vor, setzen die Beschlüsse um und achten im Alltag auf die Einhaltung. Bei Streitigkeiten mit Dritten vertreten wir die Gemeinschaft.
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